© Sterbekasse Grabs
Statuten
Download PDF Statuten 03.06.2016
Name und Sitz
Art.1
Unter der Bezeichnung Sterbekasse Grabs besteht im Sinne von Art. 60ff ZGB ein nach diesen Statuten organisierter
Verein mit Sitz
in Grabs SG.
Ziel und Zweck
Art. 2
Die Sterbekasse Grabs bezweckt, ihre Mitglieder gemäss Art. 9 dieser Statuten gegen einen Summe von CHF 1‘000.00 zu
versichern.
Mitgliedschaft
Art. 3
Aufgenommen werden Personen die gesund sind, das 15. Altersjahr zurückgelegt und das 40. Altersjahr nicht
überschritten haben.
Ein Mitglied der Sterbekasse Grabs soll einen Bezug zu Grabs SG haben.
Art.4
Jeder Domizilwechsel ist zu melden.
Versicherungssumme und Jahresbeitrag
Art. 5
Der zu entrichtende Jahresbeitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter und beträgt für die Versicherungssumme von CHF
1‘000.00:
15-20 Jahre CHF 18.00
21-25 Jahre CHF 21.60
26-30 Jahre CHF 25.20
31-35 Jahre CHF 31.50
36-40 Jahre CHF 40.50
Mitglieder, die das 65. Altersjahr vollendet haben, sind vom nächsten Rechnungsjahr an prämienfrei.
Der Jahresbeitrag ist pro Kalenderjahr der Sterbekasse Grabs einzuzahlen. Die Mitglieder erhalten im ersten Semester
des Jahres eine Rechnung der Sterbekasse Grabs.
Art. 6
Wird der Jahresbeitrag nicht fristgerecht bezahlt, kann der Vorstand das Mitglied ausschliessen.
Mit dem Ausschluss und dem Austritt verliert das Mitglied sämtliche Ansprüche an die Sterbekasse Grabs.
Art. 7
Wird durch starkes Ansteigen der Sterbeziffer, durch ungünstige Erscheinungen im Mitgliederbestand oder durch andere
unvorhergesehene Ereignisse das finanzielle Gleichgewicht der Sterbekasse Grabs gestört, trifft der Vorstand geeignete
Massnahmen, um dieses wieder herzustellen.
Art. 8
Beim Ableben eines Mitgliedes haben dessen Angehörige dem Präsidenten oder dem Kassier innert nützlicher Frist eine
amtliche Todesbescheinigung einzureichen, worauf die Sterbekasse Grabs die Versicherungssumme auszahlt:
Im 1. Jahr CHF 200.00
Im 2. Jahr CHF 400.00
Im 3. Jahr CHF 600.00
Im 4. Jahr CHF 800.00
ab 5. Jahr CHF 1‘000.00
Die Vereinsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes bei guter Finanzlage auch eine höhere Sterbesumme als CHF
1‘000.00 bestimmen.
Art. 9
Die Versicherungssumme wird in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:
1. Ehegatte oder eingetragener Partner
2. Kinder
3. Eltern
4. Geschwister
5. Übrige gesetzliche Erben
Austritt und Ausschluss
Art. 10
Der Austritt ist jederzeit gestattet. Dieser ist schriftlich zu erklären. Die Versicherung erlischt mit dem Ablauf desjenigen
Monats, auf den der Austritt erfolgt.
Mittel
Art. 11
Das Deckungskapital der Sterbekasse Grabs wird aus den Mitgliederbeiträgen und den Vermögenserträgen gebildet.
Art. 12
Das Vermögen der Sterbekasse Grabs ist mit Fokus auf Werterhalt in sicheren Wertpapieren anzulegen. Es ist auf
genügend Liquidität zu achten.
Haftung
Art. 13
Für die Verbindlichkeiten der Sterbekasse Grabs haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.
Organe des Vereins
Art. 14
Die Organe der Sterbekasse Grabs sind:
1. Die Vereinsversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisoren
Die Vereinsversammlung
Art. 15
Die Vereinsversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt und hat folgende Geschäfte zu erledigen:
1. Abnahme der Jahresrechnung und Bilanz, sowie des Revisorenberichtes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl des Präsidenten
5. Wahl der Revisoren
6. Statutenrevision
7. Wünsche und Anträge
Art. 16
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss
10 Tage vor der Abhaltung einberufen wurde.
Die Einladung erfolgt in der Regel via Postversand. Modernere gleichwertige Versandarten sind erlaubt, sofern die
Zustellung und der Erhalt für alle Mitglieder sichergestellt sind.
Art. 17
Der Besuch der Vereinsversammlung ist den Mitgliedern freigestellt.
Abwesende Mitglieder haben sich den gefassten Beschlüssen zu unterziehen.
Art. 18
Sämtliche handlungsfähigen Mitglieder sind stimmberechtigt.
Der Vorstand kann unter besonderen Verhältnissen an Stelle der Vereinsversammlung die schriftliche Stimmabgabe auf
dem Wege einer Urabstimmung durchführen.
Jedes nicht 60 Jahre alte Mitglied ist verpflichtet, für eine Amtsdauer die Wahl als Mitglied in den Vorstand oder als Revisor
anzunehmen.
Art. 19
Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der abgegebenen
Stimmen gefasst.
Über Gegenstände, die nicht mit der Einladung bekanntgegeben worden sind, darf nicht Beschluss gefasst werden, ausser
über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Vereinsversammlung.
Der Vorstand
Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt, im Übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtszeit wieder wählbar.
Art. 21
Der Vorstand tritt zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und trifft die Wahlen offen mit absolutem Mehr. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident.
Art. 22
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:
1. Entscheide über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
2. Durchführung und Überwachung der Geschäfte
3. Beschlussfassung über Strategie der Vermögensanlagen
Die Revisoren
Art. 23
Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 3 Jahre. Die Revisoren sind nach Ablauf der Amtszeit wieder wählbar.
Die Revisoren erstatten dem Vorstand alljährlich zu Handen der Vereinsversammlung über die Buchführung, die
Erfolgsrechnung und die Bilanz einen schriftlichen Bericht und Antrag.
Zeichnungsberechtigung
Art. 24
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
Auflösung des Vereins
Art. 25
Die Sterbekasse Grabs darf, auch im Falle ihrer Auflösung, ihre Mittel nur zum Zweck der Versicherung verwenden. Diese
Bestimmung kann auch durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder nicht abgeändert werden.
Vorstehende Statuten wurden von der Hauptversammlung vom
3. Juni 2016 beschlossen und treten am 3. Juni 2016 in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 26. September 1966.
Grabs, den 3. Juni 2016
Der Präsident
Die Protokollführerin
Christof Tinner
Katrin Vetsch